04 | Belehrung gem. § 34 Infektionsschutzgesetz
Belehrung zu den gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten gem. § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) - BGBl. I. S. 1058 vom 25.07.2000 -
Personen, die an folgenden Krankheiten leiden, bei denen der Verdacht einer Erkrankung besteht oder die verlaust sind, dürfen nach den Vorschriften des IfSG u.a. nicht an Schulen unterrichten oder Aufsichts- und sonstige Tätigkeiten ausüben:
- Cholera
- Diphterie
- Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
- virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
- Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
- Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
- Keuchhusten
- ansteckungsfähige Lungentuberkulose
- Masern
- Meningokokken-Infektion
- Mumps
- Paratyphus
- Pest
- Poliomyelitis
- Scabies (Krätze)
- Scharlach oder sonstige Streptococcus pyogenes-Infektionen
- Shigellose
- Typhus abdominalis
- Virushepatitis A oder E
- Windpocken
Das Verbot besteht, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. Es besteht ebenfalls für Lehrkräfte, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein Verdacht aufgetreten ist auf
- Cholera
- Diphterie
- Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
- virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
- Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
- ansteckungsfähige Lungentuberkulose
- Masern
- Meningokokken-Infektion
- Mumps
- Paratyphus
- Pest
- Poliomyelitis
- Shigellose
- Typhus abdominalis
- Virushepatitis A oder E.
Ein Betreten der Schulräume, eine Nutzung der Einrichtungen sowie eine Teilnahme an Veranstaltungen der Schule ist Lehrkräften nur mit Zustimmung und unter Beachtung von Schutzmaßnahmen des Gesundheitsamtes gestattet, wenn sie Ausscheider sind von
- Vibrio cholerae 0 1 und 0 139
- Corynebacterium diphteriae, Toxin, bildend
- Salmonella Typhi
- Salmonella Paratyphi
- Shigella sp.
- enterohämorrhagischen E.coli (EHEC).
Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die Schulleitung unverzüglich zu informieren, falls einer der vorgenannten Tatbestände auftritt