02 | Aufklärung über die Schulpflicht
Gemäß § 37 Abs. 1 Schulgesetz NRW (SchuIG) dauert die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I zehn bzw. am Gymnasium neun Jahre. Danach beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II (§ 38 Abs. 1 SchuIG).
Für Jugendliche ohne BerufsausbildungsverhäItnis dauert die Schulpflicht gemäß § 38 Abs. 3 SchuIG bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden.
Beachten Eltern (als Verantwortliche eines/einer Minderjährigen) oder eine Schülerin oder ein Schüler die Schulpflicht nicht, so handelt es sich um eine Schulpflichtverletzung, die sowohl von der Schule als auch von den Aufsichtsbehörden verfolgt werden kann.
Schulpflichtverletzungen
können entweder durch die Schule mit disziplinarischen Maßnahmen oder aber durch die Schulaufsichts-behörde mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1000 € geahndet werden.
In den Fällen, in denen schulpflichtige Schülerinnen oder Schüler oder deren Eltern
einer Anmeldung an einer Schule nicht nachkommen oder diese verweigern, kann die Zwangszuweisung zu einer Schule durch die Bezirksregierung Düsseldorf erfolgen.