03 | Nutzungsordnung schulischer EDV-Anlagen
Completion requirements
- Präambel
- Der Schulträger Kreis Mettmann stellt seinen Schulen eine große Anzahl an stationären und mobilen Endgeräten, inklusive der passenden Software und Infrastruktur zur Verfügung, um eine gute Grundlage für Bildung zu bieten. Die dadurch entstehenden Kosten sind nicht unerheblich, so dass eine flächendeckende und moderne Ausstattung nur auf Dauer aufrechterhalten werden kann, wenn alle Nutzer die zur Verfügung gestellten Anlagen und Dienste sorgfältig und ordnungsgemäß benutzen und behandeln. Um diese Rahmenbedingungen für alle transparent und verbindlich festzuhalten, stellt der Kreis Mettmann diese Nutzungsordnung zur Verfügung.
- § I. 1 - Gerätenutzung
- Unter den Begriff „Geräte“ fallen hierbei alle im Eigentum des Kreises Mettmann befindlichen und von ihm zur Verfügung gestellten Hardwaregegenstände wie unter anderem: PCs, Notebooks, Tablets, Monitore, Rechner-Peripherie wie Tastaturen und Mäuse, Drucker, Switche, Netzwerkschränke, Patchfelder, Server, Smartboards u.a.
- Der Kreis Mettmann verpflichtet sich hierbei im Sinne des §79 SchulG, eine der Nutzungsmenge und Größe der Schule angepasste Geräteanzahl vorzuhalten. Die Standzeiten für Rechner-Endgeräte (PCs, Notebooks, Tablets) beträgt dabei rund 5 Jahre. Andere Geräte werden in den entsprechenden Lebenszyklen angepassten Zeitabständen ausgetauscht.
- Die Nutzung der Geräte hat sachentsprechend und verantwortungsvoll zu erfolgen. Vorsätzliche Zerstörung, das Zufügen von Schäden jeglicher Art (auch grob fahrlässig) oder zweckentfremdete Nutzung haben zu unterbleiben. Die Manipulation der Geräte ist nicht gestattet.
- Für Schäden oder Defekte an den Geräten kann der/die verursachende(n) Nutzer haftbar gemacht werden, siehe hierzu § I.6 – Haftung bei Zuwiderhandlungen. Dies gilt nicht für Defekte, die im Rahmen des normalen Geräteverschleißes auftreten. Die Geräte sind personalisiert, so dass jede/r Schüler*in für das eigene Gerät verantwortlich ist.
- Durch Nutzer*innen verursachte Schäden gravierender Art an den Geräten sind von den Schulen unter Angabe des Defektes und des Verursachenden an die First-Level-Administratoren*innen der Schulen zu melden, die diese dann im Ticketsystem des KRZN melden. Haftungsansprüche werden ausschließlich vom Kreis Mettmann als Eigentümer der Geräte geltend gemacht.
- Nach der Nutzung von Schul-IT (PCs, Notebooks, Tablets, Smartboard etc.) haben sich die Nutzer*innen abzumelden.
- § I. 2a – Softwarenutzung, Datensicherheit
- Unter den Begriff „Software“ fallen alle Programme, Apps, Dateien, Datenbanken und andere zusammenhängende Code- und/oder Datenmengen, die auf den Geräten gespeichert, ausgeführt oder sonst wie verwendet werden können.
- Die Nutzung der Software hat sachentsprechend und verantwortungsvoll zu erfolgen. Das Erstellen, Ausführen, Abspeichern (auch flüchtig im Arbeitsspeicher) oder andere denkbare Nutzungsformen von Schadsoftware sind ausdrücklich nicht gestattet. Hierzu zählen u.a. Virenprogramme, Trojaner, Malware jeglicher Art, Software zum Ausspähen von Nutzern*innen, Geräten oder Netzwerken oder Spamming-Programme. Die Nutzung von Schadsoftware auch zu Zwecken des Unterrichts ist nur in begründeten Fällen gestattet.
- Das Abspeichern von illegaler Software, von nicht im Unterricht verwendeten Spielen, Musikstücken oder Filmen ist untersagt. Dies gilt sowohl für die Ablage auf den Schulservern oder lokalen Systemen (PCs, Notebooks, Tablets) als auch für die flüchtige Ablage auf austauschbaren Medien wie CDs, DVDs, Blue Rays, USB-Sticks o.ä. Die Verwendung solcher Software ist ausdrücklich untersagt.
- Die Speicherung von unterrichtlich genutzten Daten auf den Schulservern ist jederzeit möglich. Vornehmlich sind Cloud-Speicher wie Moodle/Logineo zu nutzen. Das lokale Speichern sollte die Ausnahme sein.
- Die Speicherung von privaten Dateien auf den Schulservern ist unzulässig.
- Zum Schutz der Daten, der Nutzer*innen und der Netzstruktur setzt der Kreis Mettmann spezielle Programme für die Filterung und Entfernung von Schadsoftware und Viren ein. Die Modifizierung, die Umgehung, Außerkraftsetzung oder Entfernung dieser Verfahren ist – wie jede Veränderung der globalen Daten- oder Netzwerkstruktur – nicht gestattet.
- § I. 2b – Betriebssysteme, Standardsoftware und Softwareverteilung
- Sowohl im pädagogischen als auch in den Verwaltungsnetzen sind mindestens folgende Softwarepakete standardmäßig installiert:
- Betriebssysteme: Microsoft Windows in den jeweils vom Hersteller nicht abgekündigten Versionen
- Microsoft Office in der jeweils aktuellsten Version
- Pädagogische Software gilt grundsätzlich als genehmigt, außer deren Versionsstände lassen eine Verwendung in den Schulnetzen nicht zu.
- Schriftliche Ausnahmen durch die Schulverwaltung sind möglich. Updates von Betriebssystemen und anderen Standardsoftwaren sind unverzüglich durchzuführen.
- § I. 3 – Nutzung der Netzwerke, Passwortschutz
- Es gelten die unter I.2a getroffenen Regelungen entsprechend. Hierbei ist es unerheblich, ob die Nutzung über die kabelgebundenen Netzwerkteile erfolgt oder über die vom Kreis Mettmann
- eingerichteten Funknetze (WLAN). Zu den Funknetzen siehe auch Abschnitt „I.5 – Sonderregelung für die WLAN-Nutzung“.
- Die Netzwerke dürfen nicht dazu verwendet werden, andere Nutzer*innen oder die Netzwerkstruktur auszuspähen oder hierüber Schaden jedweder Art an Mensch oder Maschine anzurichten.
- Alle Netzwerkzugriffe sind benutzerspezifisch durch Passwörter geschützt. Es müssen als serverseitig sicher geltende Passwörter verwendet werden, die aus mindestens 8 Zeichen bestehen, von denen mindestens eins jeweils ein Sonderzeichen und eins eine arabische Zahlenziffer sein müssen. Es müssen Groß- und Kleinschrift verwendet werden. Die IT-Services sind so konfiguriert, dass die Eingabe einfacher Passwörter vom System nicht akzeptiert wird. Der Kreis Mettmann behält sich vor, den zeitgesteuerten Ablauf von Passwörtern aus Sicherheitsgründen nachträglich einzurichten. User- und Login-Daten werden mit Ausnahme der Daten zur Bedienung der Cloud nicht weitergeben.
- Die Zugangsdaten sind nach obigem Schema von den Nutzern*innen selbst zu vergeben und unterliegen der strikten Geheimhaltung. Aus diesem Grund sind die Nutzer*innen selbst für die Geheimhaltung der Zugangsdaten sowie den Schutz dieser Daten gegen den Zugriff durch Dritte verantwortlich. Wird ein Passwort wissentlich oder unwissentlich weitergegeben, haftet der Kreis Mettmann nicht für evtl. Schäden, die daraus entstehen können (Datendiebstahl, unbefugtes Eintreten in Administrationsbereiche, Zerstörung der Netzstruktur etc.). Besteht die Vermutung eines/einer Nutzers*in, dass seine/ihre Zugangsdaten an Dritte gelangt sind, hat er/sie dies dem/der First-Level- Administrator*in der Schule oder der Schulleitung unverzüglich zu melden. In einem solchen Fall sind die Zugangsdaten sofort zu ändern.
- § I. 4 – Internetnutzung
- Der Kreis Mettmann stellt für die Anbindung der Schulnetze an das Internet Zugänge zur Verfügung. Diese können sowohl über die festinstallierten (kabelgebundenen) Geräte als auch die Funknetze grundsätzlich von allen Nutzern*innen erreicht werden.
- § I. 4a – Verbotene Nutzung
- Der Kreis Mettmann ist nicht für die im Internet zur Verfügung stehenden Daten und Angebote verantwortlich. Eine Haftung wird damit ausgeschlossen. Die Inanspruchnahme oder Verbreitung von rechts- oder sittenwidrigen Inhalten, Volksverhetzung, illegalen Diensten, internetbasierten Verschleierungs- oder Chiffrierungssystemen, pornografischen, verfassungswidrigen oder anderen von den Schulen oder dem Kreis Mettmann unerwünschten Inhalten sind untersagt. Hierunter fallen u.a. Inhalte, die zu Straftaten anleiten, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig oder im Sinne des §184 StGB pornografisch sind oder geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen. Hierzu gehören auch beispielsweise das Erstellen und das Veröffentlichen von kompromittierenden Fotos, Videos oder Audiodaten, sog. „CyberBullying“ oder andere Maßnahmen der öffentlichen Zurschaustellung oder Verspottung Dritter oder die missbräuchliche Nutzung von Material, welches dem Urheberrecht unterliegt.
- Zur Vermeidung solcher Nutzungen behält sich der Kreis Mettmann vor, die Netze und den Internetzugang durch Verwendung speziell hierfür vorgesehener Programme server- und clientseitig zu filtern.
- Die private Internetnutzung ist im Rahmen des Abschnitts „I.5 – Sonderregelungen für die WLAN-
- Nutzung,“ gestattet.
- Die Nutzung von Peer2Peer-Netzwerken ist nicht gestattet. Ebenso ist die Nutzung von kostenpflichtigen Diensten des Internets zu Lasten des Kreises Mettmann untersagt.
- § I. 4b – Protokollierung des Datenverkehrs
- Zugriffsdaten auf das Internet werden zum Zwecke der Beweisführung (siehe Abschnitt I.6 – Haftung für Zuwiderhandlungen) dokumentiert, nicht aber die einzelnen Inhalte der besuchten Seiten. Der Kreis Mettmann ist berechtigt, den Datenverkehr während der Internetnutzung im Unterricht und außerhalb des Unterrichts zuunterrichtlichenZwecken zu speichern und zu kontrollieren.
- Bei der Nutzung der EDV-Einrichtungen und des Internets zuprivatenZwecken ist eine inhaltliche Kontrolle und Protokollierung der Internetaktivitäten durch die Schule ohne vorherige Einwilligung der Nutzer*innen unzulässig, da die Schule in diesem Fall als Anbieter einer Dienstleistung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) anzusehen ist und nach § 88 Abs. 3 TKG die anfallen Nutzungsdaten nur zu Abrechnungszwecken verwenden dürfte, aber inhaltlich nicht überprüfen darf. Daher ist die vorherige Einwilligung der Nutzer*innen Voraussetzung für eine Zulassung zur Nutzung der EDV- Einrichtungen und des Internets zu privaten Zwecken. Die Nutzer*innen können die Einwilligung jederzeit widerrufen. Im Falle des Widerrufs ist die Nutzung der EDV-Einrichtungen und des Internets zu privaten Zwecken nicht mehr gestattet.
- Die protokollierten Daten werden in der Regel nach einem Monat, spätestens jedoch nach einem halben Jahr gelöscht. Dies gilt nicht, wenn Tatsachen den Verdacht eines schwerwiegenden Missbrauchs der schulischen Computer begründen. Der Kreis Mettmann oder von ihm beauftragte Personen werden von ihrem Einsichtsrecht nur stichprobenartig oder, im Einzelfall in Fällen des Verdachts von Missbrauch, Gebrauch machen.
- § I. 5 – Sonderregelungen für die WLAN-Nutzung, BYOD
- Die Nutzung der (freien) Funknetzwerke durch private Endgeräte (sog. „BYOD“) ist ausdrücklich gestattet, sofern es sich bei diesen Geräten um PCs, Notebooks, Tablets und/oder Smartphones sowie im Sinne dieser Nutzungsordnung verwendete Speichermedien oder Präsentationsgeräte handelt. Andere private Geräte dürfen nicht betrieben werden, es sei denn, dies ist im Einzelfall ausdrücklich durch die Schule oder den Kreis Mettmann gestattet.
- Der Kreis Mettmann hält zum Zweck des Betriebs privater Endgeräte insbesondere Funknetze vor, die von allen zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Nutzungsordnung gängigen Plattformen wie Windows, Mac-OS, Linux, Android und iOS erreicht und benutzt werden können.
- Ein Anspruch auf Nutzung oder Bereitstellung kann hiervon nicht abgeleitet werden.
- Die Nutzer*innen sind für die Filterung von Viren und Schadsoftware auf ihren privaten Endgeräten selbst verantwortlich. Der Kreis Mettmann haftet nicht für Schäden an den privaten Geräten.
- § I. 6 – Haftung für Zuwiderhandlungen
- Die Entleiher haften für sämtliche Schäden, Verluste und Funktionsbeeinträchtigungen, die an dem Leihgerät während der Vertragslaufzeit und danach bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe entstehen, es
- sei denn, sie haben diese nicht zu vertreten. Normale Abnutzungserscheinungen im Rahmendes vertragsgemäßen Gebrauchs haben die Entleiher gemäß § 602 BGB nicht zu vertreten.
- Bei größeren oder irreparablen Schäden sowie im Falle eines Diebstahls oder Verlustes des Leihgeräts, ist eine Schadenspauschale in Höhe von derzeit 300 € zzgl. gültiger MwSt. verpflichtend von den Entleihern an den Kreis Mettmann zu zahlen. Den Entleihern bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass eine Wertminderung nicht entstanden sei bzw. diese wesentlich niedriger sei als die Pauschale. Unwesentliche Abweichungen bleiben außer Betracht.
- Ungeachtet der hier getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des UrhG, des BGB, des BDSG, des DSG NRW, des JuSchG, dem JMStV, des StGB und anderer Rechtsnormen, die im Zusammenhang mit dieser Nutzungsordnung direkt oder indirekt berührt sein könnten.
- Rechtliche, organisatorische oder technische Maßnahmen gegen evtl. Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen diese Nutzungsordnung sind vom Kreis Mettmann als Betreiber der Netze einzuleiten. Daher sind die Schulen gehalten, Auffälligkeiten oder bekannt gewordene Verstöße an den Kreis zu melden.
- Verstöße gegen diese Nutzungsordnung können neben dem Ausschluss von der Nutzung der Geräte oder EDV-Anlagen und –Dienste auch weitere Ordnungsmaßnahmen zur Folge haben:
- mündliche oder schriftliche Verwarnung
- Benachrichtigung der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten
- Nutzungsverbot für die EDV-Anlagen
- bei strafbaren Handlungen Strafanzeige
- Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
- übliche Ordnungsmaßnahmen
- Der Kreis Mettmann und die von ihm eingesetzten Administratoren*innen (Mitarbeitende des KRZN) sind im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung berechtigt und verpflichtet, Beweisdaten zu rechtsrelevanten Verstößen zu sammeln und an die für die Ermittlung zuständigen Stellen und Behörden weiter zu leiten. Hierzu gehören auch die Nutzeraktionen im Internet. Die Ahndung von rechtsrelevanten Verstößen durch die hierfür vorgesehenen staatlichen Stellen (z.B. Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte) ersetzen nicht die Ahndung der privatrechtlichen Ansprüche des Kreises Mettmann gegen die Verursachenden.
- Die Weitergabe solcher Daten erfolgt ausschließlich auf richterliche Anordnung.
- Der Kreis Mettmann als Betreiber der Schulnetze ist nicht haftbar für Schäden, die aus der missbräuchlichen Nutzung der Schulnetze und/oder des Internets im Sinne dieser Nutzungsordnung erfolgen. Dies bezieht sich auf alle Schäden aus der Nutzung von sämtlicher gestellter oder privater Hard- und Software sowie des Internets und der Funknetze.
- Der Kreis Mettmann und die Schulen sind von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung durch den/die User*in beruhen.
- § I. 7 – Änderung dieser Nutzungsordnung
- Der Kreis Mettmann hat das Recht, diese Nutzungsordnung zu ändern. Die Änderungen werden durch Aushang in den Schulen oder elektronische Verteilung für die Nutzer*innen sichtbar gemacht und gelten damit als bindend.
- Bei Änderungen an den datenschutzrechtlichen oder persönlichen Rechten wird die erneute schriftliche Einverständniserklärung der Nutzer*innen eingeholt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Nutzungsordnung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt wurde. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Nutzungsordnung als lückenhaft erweist
- Erklärung
- Die Nutzungsordnung der schulischen EDV-Anlagen und Dienste an Schulen in Trägerschaft des Kreises Mettmann und die darin enthaltenen Regelungen sowie Haftungsaspekte habe ich zur Kenntnis genommen. Ich verpflichte mich zur Nutzung der vom Kreis Mettmann zur Verfügung gestellten IT- Services im Sinne der oben angeführten Regelungen.
- Mir ist insbesondere bekannt, dass die Schule / der Kreis Mettmann den Datenverkehr (Art der Aktivität, Zeitpunkt der Aktivität, Nutzer- bzw. Computerkennung) protokollieren darf, durch Stichproben überprüft und dass die Daten in der Regel nach einem Monat, spätestens jedoch nach einem halben Jahr gelöscht werden. Mit dem Einsatz technischer Aufsichtsinstrumente (beispielsweise Internetfilter) bin ich einverstanden. Ich bin zudem damit einverstanden, dass bei der Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets zu privaten Zwecken die Internetaktivitäten durch Stichproben inhaltlich kontrolliert und protokolliert werden. Mir ist bekannt, dass ich meine Einwilligung jederzeit widerrufen kann. Im Fall des Widerrufs meiner Einwilligung verliere ich das Recht, die EDV-Einrichtungen und das Internet zu privaten Zwecken zu nutzen. Sollte ich gegen die Nutzungsregelungen vorstoßen, verliere ich gegebenenfalls das Recht, die EDV-Einrichtung und das Internet zu privaten Zwecken zu nutzen und muss gegebenenfalls mit disziplinarischen Maßnahmen rechnen.
- Mit ist bekannt, dass der Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen zivil- oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Die Entleiher haften gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner in dem Sinne, dass der Kreis Mettmann Ansprüche aus diesem Vertrag nach seinem Belieben von jedem Entleiher ganz oder zum Teil verlangen kann, sofern nichtmehr als die Gesamtschuldsumme gefordert wird. Die Gesamtschuld tritt auch dann ein, wenn ein Erziehungsberechtigter mit Einwilligung des anderen in seiner Vertretung handelt.
- § II. 1 – Nutzerverhalten in der Cloud, Datenschutz
- Der Kreis Mettmann stellt den Schulen eine Schul-Cloud auf Basis von Microsoft Office 365 zur Verfügung.
- Die Datensicherheit der Cloud ist aktuell umstritten, wird jedoch geduldet. Das Unternehmen Microsoft bemüht sich, allen datenschutzrechtlichen Anforderungen nachzukommen, so dass eine vollständige Nutzungsempfehlung in Zukunft grundsätzlich möglich erscheint.
- Die aktuellen Bestimmungen können unter folgendem Link in der jeweils aktuellen Fassung abgerufen werden:
- http://www.microsoft.com/de-de/trustcenter/Compliance/default.aspx (hier bitte „Office 365“ auswählen).
- Die Teilnahme an der Cloud ist freiwillig und muss speziell durch die Unterschrift der Nutzer*innen bzw. deren Erziehungsberechtigten bestätigt werden.
- Weiterhin stellt der Kreis Mettmann die Plattformen Logineo Orange und Moodle zur Verfügung, welche auf datensicheren Servern des KRZN gehostet werden. Die Server entsprechen allen geltenden Datenschutzrichtlinien.
- § II. 2 – Private Nutzung
- Die Cloud kann und darf zu privaten Zwecken benutzt werden. Hierbei sind die Nutzer*innen für den Inhalt der zu speichernden Informationen und Inhalte selbst verantwortlich.
- Bei der Nutzung der Cloud sind die unter Abschnitt I genannten Regeln sinngemäß anzuwenden.
- Verstößt ein/eine Nutzer*in gegen diese Regelung kann weder der Kreis Mettmann noch der Betreiber der Cloud hierfür haftbar gemacht werden.
- Der Ausschluss von Cloud-Diensten oder gar eine zivil- oder strafrechtliche Verfolgung bleibt hiervon unberührt.
- Die Nutzer*innen sind für die Freigabe von ihren Daten für Dritte selbst verantwortlich. Für Schäden aus einer fehlerhaften Freigaberegelung durch die Nutzer*innen können weder der Betreiber der Cloud noch der Kreis Mettmann haftbar gemacht werden.
- §II. 3 – Beendigung der Cloud- Berechtigung
- Das Recht, die Cloud im Sinne der vorangehenden Regelungen zu nutzen, erlischt mit dem Verlassen der Schulen in Trägerschaft des Kreises Mettmann gleichermaßen für Verwaltungskräfte, Lehrkräfte und Schüler*innen.
- §II. 4 – AGBs und Bestimmungen des Cloud-Betreibers
- Die Regelungen der AGBs und Nutzungsbedingungen der Firma Microsoft gelten entsprechend und sind von dieser Nutzungsordnung unabhängig.
- Erklärung
- Die Nutzungsordnung zur Schul-Cloud der Schulen in Trägerschaft des Kreises Mettmann und die darin enthaltenen Regelungen sowie Haftungsaspekte habe ich zur Kenntnis genommen. Mir ist bewusst und ich bin damit einverstanden, dass die Login-Daten und die von mir gespeicherten Daten auf den Servern des CloudBetreibers auf Basis von Office 365 abgelegt werden. Daher beauftrage ich den Kreis Mettmann mit der Einrichtung eines Nutzerkontos für mich innerhalb der Schul-Cloud.
- Ich verpflichte mich zur Beachtung der hier getroffenen Regelungen.
Teil I – Rechte und PflichtenderNutzer*innen IT-Services an Schulen
Teil II – Rechte und Pflichten bei der Nutzung der Schul- Cloud
[Bemerkung: Die folgenden Seiten sind nur notwendig, wenn die Schule am FWU-Office-Programm teilnimmt.]
Last modified: Tuesday, 7 June 2022, 2:33 PM